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   OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08   

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OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08 (https://dejure.org/2008,15774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.07.2008 - 2 ME 324/08 (https://dejure.org/2008,15774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 2 ME 324/08 (https://dejure.org/2008,15774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zum vorläufigen Anspruch auf Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens im Zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 VwGO; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG
    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens; Fehlendes Auseinandersetzen der an den bisherigen Prüfungsabschnitten beteiligten Prüfer mit sachlichen Einwendungen des Prüflings; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen; Eröffnung ...

  • Judicialis

    VwGO § 80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens; Fehlendes Auseinandersetzen der an den bisherigen Prüfungsabschnitten beteiligten Prüfer mit sachlichen Einwendungen des Prüflings; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen; Eröffnung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1070 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Ein Anspruch auf ein Überdenken durch die Prüfer setzt voraus, dass der Prüfling ihnen hierfür wirkungsvolle Hinweise gibt, indem er sich mit der beanstandeten Bewertung sachlich auseinander setzt und die Gründe darlegt, weshalb er sie für unrichtig hält (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 [138 f.]; Beschluss vom 08. November 2005, - BVerwG 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478-479).

    Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [45 ff.]; BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132 [136 ff.] sowie Urteil vom 30. Juni 1994, - BVerwG 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Nr. 334 und Urteil vom 01. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324-334).

    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132).

    Nicht einmal dann, wenn dieses Kontrollverfahren gänzlich unterblieben wäre, würde daraus folgen, dass schon allein deshalb der Prüfungsbescheid aufzuheben wäre (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92 - NVwZ 1993, 681, LS 6. und S. 684; Urteil vom 16. April 1997, - BVerwG 6 C 9.95 -, DVBl 1997, 1235-1238).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    (aa) Nach unbestrittener, einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen allerdings eingeschränkt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004, - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]).

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, [53 ff.]).

    Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [45 ff.]; BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132 [136 ff.] sowie Urteil vom 30. Juni 1994, - BVerwG 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Nr. 334 und Urteil vom 01. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324-334).

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Nicht einmal dann, wenn dieses Kontrollverfahren gänzlich unterblieben wäre, würde daraus folgen, dass schon allein deshalb der Prüfungsbescheid aufzuheben wäre (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92 - NVwZ 1993, 681, LS 6. und S. 684; Urteil vom 16. April 1997, - BVerwG 6 C 9.95 -, DVBl 1997, 1235-1238).

    Denn die in Bezug auf etwaige Bewertungsspielräume notwendig unvollkommene und unvollständige Rechtskontrolle des Gerichts bedarf insoweit eines Ausgleichs und einer Ergänzung durch ein verwaltungsinternes Überdenken der Bewertungen in geeigneter Form (BVerwG, Urteil vom 16. April 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    (bb) Bei - wie hier - berufseröffnenden Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch ein Anspruch auf Überdenken einer Prüferentscheidung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, NVwZ 1997, 73) im Sinne einer "Komplementärfunktion" zur Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Senat, Urteil vom 8. Mai 2002, - 2 L 6330/96 -, OVGE MüLü 49, 361-372).

    Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [45 ff.]; BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132 [136 ff.] sowie Urteil vom 30. Juni 1994, - BVerwG 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Nr. 334 und Urteil vom 01. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324-334).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Wird durch einen Bescheid der Prüfungsbehörde mit der darin enthaltenen Feststellung des Prüfungsergebnisses das Prüfungsverfahren noch vor der abschließenden (mündlichen) Prüfung vorzeitig beendet, so ist im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung dieses Bescheids insgesamt im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, - BVerwG 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    (aa) Nach unbestrittener, einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen allerdings eingeschränkt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004, - BVerwG 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [45 ff.]; BVerwG, Urteil 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132 [136 ff.] sowie Urteil vom 30. Juni 1994, - BVerwG 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Nr. 334 und Urteil vom 01. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324-334).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    Ein Anspruch auf ein Überdenken durch die Prüfer setzt voraus, dass der Prüfling ihnen hierfür wirkungsvolle Hinweise gibt, indem er sich mit der beanstandeten Bewertung sachlich auseinander setzt und die Gründe darlegt, weshalb er sie für unrichtig hält (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 [138 f.]; Beschluss vom 08. November 2005, - BVerwG 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478-479).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08
    (bb) Bei - wie hier - berufseröffnenden Prüfungen folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch ein Anspruch auf Überdenken einer Prüferentscheidung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, - BVerwG 2 C 16.94 -, NVwZ 1997, 73) im Sinne einer "Komplementärfunktion" zur Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Senat, Urteil vom 8. Mai 2002, - 2 L 6330/96 -, OVGE MüLü 49, 361-372).
  • VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14

    Bewertung einer Aufsichtsarbeit

    Die zu erstellende ergänzende Stellungnahme muss aber nicht ausdrücklich auf jede der vom Prüfling erhobenen Einwendungen eingehen (entgegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2008, 2 ME 324/08, juris Rn. 9).

    Das erkennende Gericht folgt der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einer Eilentscheidung vertretenen Auffassung nicht, dass es nicht ausreiche, wenn die Prüfer in ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren allein pauschal die erhobenen Einwendungen zurückwiesen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2008, 2 ME 324/08, juris Rn. 9).

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 6 A 182/15

    Rechtscharakter einer Bewertung eines Moduls; Bekanntgabe in einem

    Dies wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, weil einzelne Kandidaten so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung erhielten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 - NVwZ 1998, 738; Nds. OVG, Beschl. v. 1.7.2008 - 2 ME 324/08 - zitiert nach Juris).
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